Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Reinigungsobjekt Bei Auftragserteilung werden die nachstehenden Vorschriften und Hinweise Vertragsbestandteil.

1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (AN)

Der AN verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Qualität mit Hilfe eines Qualitätsmanagement- systems DIN ISO 9001 und dem Leistungsverzeichnis durchzuführen. Die im Leistungsverzeichnis festgelegten täglichen und turnusmäßigen Arbeiten sind verbindliche Arbeitsnorm, d.h. sie sind ständig und gleichbleibend zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach vorhergehender Absprache mit dem AN die Reinigungsprogramme zu ändern. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft beachtet werden.

2. Allgemeines

Die erforderlichen Abstellräume für Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Haftungsausschluß gilt nicht für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG oder dessen Erfüllungsgehilfen. Das zur Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die elektrische Energie werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf einen sparsamen Verbrauch ist zu achten. Der Anschluss von Waschmaschinen des AN bedarf der Zustimmung des AG.

3. Reinigungspersonal, Aufsichten

Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen. Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen. In Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen und ähnliches ist nicht erlaubt. Die Benutzung der nicht öffentlichen Fernsprechanlage ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, daß die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in dem Verwaltungsgebäude zur Reinigung eingesetzt wird. Arbeitserlaubnispflichtige ausländische Arbeitnehmer darf der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Beschäftigte des AN handelt. Der Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer ist ebenfalls Voraussetzung. Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für das Verwaltungsgebäude eine/n verantwortliche/n Objektleiter/in zu benennen, der/die mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Der/die Objektleiter (oder dessen Vertreter) hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Reinigung beziehen, unverzüglich Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen.

4. Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen)

Entsprechend den Qualitätsgrundsätzen nach DIN ISO 9001. hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sind und fachkundig angewendet werden. Die Eignung dieser Betriebsmittel wird periodisch kontrolliert. Die vom AN

eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, dem Gerätesicherheitsgesetz und den VDE-Vorschriften entsprechen. 5. Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel)

Entsprechend den Qualitätsgrundsätzen nach DIN ISO 9001 hat der AN nachzuweisen, dass die zur Reinigung eingesetzten Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel) zur Erfüllung des Leistungsverzeichnisses und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sind und fachkundig angewendet werden.

6. Kontrolle und Fremdüberwachung

Die Arbeitsausführung hinsichtlich der geforderten Qualitätsansprüche wird durch das im Gebäudereinigungsunternehmen eingeführte Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 kontinuierlich überwacht.

7. Haftung

Der AN haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Die ausreichende Versicherung beträgt bei Sachschäden 1.000.000,- € / Personenschäden 2.000.000,- € / Bearbeitungsschäden 30.000,- €. Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

8. Aufmaß und Abrechnung

a) Werden gegenüber der Leistungsbeschreibung und dem Verzeichnis der Reinigungsflächen Abweichungen von Art und Größe des Objektes festgestellt, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjektes betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.

b) Grundlage für die Abrechnung sind die in der Anlage beigefügten Erläuterungen zur Ermittlung des Aufmasses auf der Basis des Standardleistungsbuches StLB 033 "Gebäudereinigungsarbeiten“.

9. Rechnungsausstellung

Der AN hat zum 15 ´ten eines Monats eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung über die ausgeführten Reinigungsarbeiten, unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise einzureichen.

10. Preisvereinbarung - Preisänderung

a) Preis bei Vertragsabschluß Der Preis richtet sich nach den zu erbringenden Leistungen. Hierzu ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Unterhaltsreinigung / Sonderreinigung Zu diesem Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

b) Preisänderung 1. Ändern sich die Lohn- oder Gehaltstarifverträge und die Rahmentarifverträge oder/und die gesetzlichen Sozialleistungen (lohngebundene Kosten), so wird der festgesetzte Preis wie folgt neu festgesetzt: Je 1% tarifliche Lohnveränderung ändert sich die Vergütung um 0,84%. 2. Die Preisänderung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. 3. Die Preisänderung tritt mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung in Kraft.

11. Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer tritt erstmal unbefristet in Kraft. Er kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

12. Änderung des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das Amtsgericht Dresden.

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